Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 U 143/10
Urteil vom: 13.01.2011
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.222,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.173,54 € seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 € seit dem 30.12..2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer:………..
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27% und der Beklagte zu 73% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und dem Beklagten zu 83% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger kaufte vom Beklagten den im Tenor näher bezeichneten Audi. Er hat den Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch genommen. Das Landgericht hat seiner Klage weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es – unstreitig – einen Unfallschaden erlitten habe. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss sei unwirksam, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf dessen Urteil verwiesen.
Ergänzend ist festzustellen: Für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wegen dessen näheren Inhalts wird auf die mit der Klage überreichte Ablichtung GA 7f verwiesen – wurde ein Formular verwandt. Der Beklagte hatte im Internet nach einem geeigneten Formular gesucht. Er hat das verwandte Formular herunter geladen, ausgefüllt und dem Kläger vorgelegt. Der vom Landger[…]