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Kündigung im Arbeitsgerichtstermin mit Übergabe an Anwalt möglich?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 6311/01
Verkündet am 06.03.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.08.2001/16.11.2001 und 07.12.2001 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 11.043,91 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am XX.XX.XXXX geborene, verheiratete Kläger war gemäß zunächst befristetem Arbeitsvertrag vom 06.05.1998 (BI. 31 d. A.) seit 06. oder 07.05.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 29.12.1999 (Bi. – 3 d. A.). Beide Verträge enthalten die Bestimmung, dass der Kläger in einer Fassaden-Außenbefahranlage tätig sein sollte.
Der Kläger war während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als Glasreiniger an Fassaden eingesetzt, jedenfalls auch bei der X-bank.
Mit Schreiben vom 07.08.2001 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.09.2001. Im Anschluss an den Gütetermin führten die Parteien Gespräche, ob und mit welcher Tätigkeit die Beklagte den Kläger beschäftigen könne. Der Kläger nahm seit dem 01. 10.2001 seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr auf.
Mit einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 16.11.2001 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus (Bl. 14 d. A). Diesen Schriftsatz nahm die Klägervertreterin am 22.11.2001 entgegen (EB Bl. 15 d. A.) und reichte das Empfangsbekenntnis mit Schriftsatz gleichen Datums zurück mit der Mitteilung, für die Kündigungserklärung nicht empfangsberechtigt zu sein und den Beklagtenschriftsatz vom 16.11.2001 nicht an den Kläger weiterzuleiten. Mit an den Beklagtenvertreter gerichtetem Schreiben vom 23.11.2001 wies die Klägervertreterin die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück (Bl. 18 d. A.).
Mit weiterem Schreiben vom 07.12.2001, welchem eine Originalvollmacht beigefügt war, sprach der […]


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