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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Dämmerung und Linksabbiegen – Gegenverkehr

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 352/03
Verkündet am: 11.01.2005
Vorinstanzen: OLG Köln LG Köln

Leitsätze:
a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.
b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt ist.
Die Anschlußrevision des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Am Abend des 28. Juni 1999 um 22.31 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger, der mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelegenen Straße geradeaus fuhr, im Bereich einer Einmündung gegen ein aus der Gegenrichtung nach links abbiegendes und damit seine Fahrspur kreuzendes Polizeifahrzeug des beklagten Landes stieß. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; an dem Motorrad entstand Totalschaden. Mit der Klage nimmt er das beklagte Land auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.
Die Parteien streiten über die Unfallursache. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen, seine Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; der Fahrer […]


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