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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall in Autowaschstraße – Haftung des Waschstraßenbetreibers

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Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 65/14, Urteil vom 26.11.2014
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich:

Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Das Verschulden des Autowaschstraßenbetreibers wird vermutet. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird z.B. die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss der Autowaschstraßenbetreiber ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zur Schleppvorrichtung verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt ().

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.129,04 € sowie 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen für den Zeitraum bis zum 26.11.2014 die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die Kosten der Berufungsinstanz für den Zeitraum ab dem 26.11.2014 trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz tragen die Klägerin zu 15% und im Übrigen die Streithelferin selbst. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt für den Zeitraum bis zum 26.11.2014 die Klägerin zu 15%. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollst[…]


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