OLG Frankfurt/Main – Az.: 3 Ss-OWi 41/22 – Beschluss vom 31.01.2022
In der Bußgeldsache hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – durch den Einzelrichter am 31.01.2022 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 31.08.2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Regierungspräsidium Stadt1 hat mit Bußgeldbescheid vom 10.12.2020 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro und – verbunden mit einer Anordnung gem. § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Darmstadt den Betroffenen mit Urteil vom 31.08.2021 wegen fahrlässiger Missachtung eines roten Lichtzeichens, wobei das rote Lichtzeichen schon länger als eine Sekunde andauerte, zu einer Geldbuße von 200 Euro und – verbunden mit einer Anordnung gem. § 25 Abs. 2a StVG – einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am XX.XX.2020 um 13:28 Uhr mit einem Omnibus mit dem amtl. Kennzeichen pp.. die Straße1 in Richtung Stadt2-Stadtteil1 in Stadt2-Stadtteil2:
„Als er auf die Querstraße Straße2 zufuhr, schaltete die Lichtzeichenanlage auf rotes Licht und der Betroffene hielt vor der Lichtzeichenanlage, wobei etliche Fahrzeuge vor ihm standen. Nach einer kurzen, unbestimmten Zeit schaltete die Lichtzeichenanlage 3 Sekunden lag auf gelbes Licht, bevor Rotlicht erschien. Obwohl die Lichtzeichenanlage bereit mindestens 1,1 Sekunden Rotlicht zeigte, überfuhr der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Haltelinie und durchfuhr die Kreuzung“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil, hilfsweise gegen die Anordnung des Fahrverbots im Rechtsfolgenausspruch.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II.
(Symbolfoto: ako photography/Shutterstock.com)D[…]