Arbeitsgericht Köln
Az: 7 Ca 2114/14
Urteil vom 19.11.2014
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.03.2014 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Stewardess im Bordservice weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.800,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am geborene Klägerin, ledig und ohne Unterhaltspflichten, wurde von der Beklagten seit dem 1.3.2008 – zunächst zwei Jahre befristet – in Vollzeit als Stewardess im Bordservice ihrer Fernverkehrszüge beschäftigt, zuletzt gegen ein Bruttomonatsentgelt von ca. 2.200,- Euro. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
Der Klägerin wurde unter dem 15.02.2011 und dem 02.05.2013 jeweils eine Abmahnung erteilt, weil sie am 03.02.2011 nicht um 5:15 Uhr bzw. am 22.04.2013 nicht um 04:28 Uhr pünktlich ihren Dienst aufgenommen hat; die Klägerin gab in beiden Fällen an, verschlafen zu haben, Bl. 42ff. d.A. Unter dem 09.02.2012 wurde sie abgemahnt, weil sie am 01.02.2012 auf ihrem Tablett im Zug Kaffee mitgeführt hatte, aber kein Zusatzangebot wie Croissants, Bl. 46 d.A.
Am 24.01.2014 erschien die Klägerin pünktlich zum Dienst und fuhr mit ICE-Zügen in insgesamt über 14 Stunden folgende Strecke:
06:43 Abfahrt in Karlsruhe
10:57 Ankunft in Interlaken – sodann Ruhezeit –
12:00 Weiterfahrt nach Basel
13:59 Ankunft in Basel – sodann Ruhezeit –
17:03 Abfahrt von Basel
21:10 Ankunft in Köln
Zu Dienstbeginn meldete sich die Klägerin bei der Zugchefin und bei der Restaurantleiterin und erklärte, ihr ginge es nicht gut. Die Zugchefin hat nur in betrieblichen Gefährdungssituationen ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem Zugpersonal, forderte die Klägerin jedoch auf, sich bei der für die Entgegennahme von Arbeitsunfähigkeitsanzeigen zuständigen Stelle (Service-Center) der Beklagten telefonisch zu mel[…]