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Betriebsschließungsversicherung bei Corona-Pandemie

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OLG Dresden – Az.: 4 U 98/21 – Urteil vom 15.06.2021

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.12.2020 – 3 O 1143/20 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 90.642,86 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung für den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 14.05.2020.

Er betreibt auf dem W…-Platz x in L… die Gaststätte „M…“ und hat mit der Beklagten zum 01.01.2019 eine Inventarversicherung einschließlich Betriebsschließung für die Haftzeit von vier Wochen abgeschlossen (Anlage B1, Bl. 103 f. d. A.). Er hat am 09.04.2020 zum 18.03.2020 die Betriebsschließungsversicherung auf acht Wochen erweitert (Anlagen K2, K3).

Die Versicherungsbedingungen (Fassung Januar 2017) enthalten unter anderem folgende Regelungen:

1. Der Versicherer leistet Entschädigung

bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1 bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziff. 1.5 genannten Art ergriffen hat. …

1.1 Betriebsschließung

Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht…

2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

2.1 Meldepflichtige Krankheiten

Botulismus, …

2.2 Meldepflichtige Krankheitserreger

Adenoviren, …

In den Versicherungsbedingungen ist COVID-19/ SARS-CoV-2 nicht aufgeführt. Mit Schreiben vom 09.04.2020 (Anlage K 2) übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein zur Vertragsänderung zum 18.03.2020. Dort wurde u. a. Folgendes ausgeführt:

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Die in unseren Bedingungen zur Be[…]


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