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Tierhalterhaftung – Verunreinigung einer Wohnung infolge einer schweren Magen-Darm-Erkrankung

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Der Fall des Vierbeiners: Haftung für unerwartetes Hundeverhalten
Ein eher ungewöhnlicher Fall von Schadensersatzforderung beschäftigte jüngst das Oberlandesgericht Bamberg. Ein Paar forderte von dem Hundehalter, dem Vater der Klägerin, Entschädigung für Schäden, die durch das unerwartete Verhalten seines Hundes verursacht wurden. Das Haustier war in ihrer Obhut, während der Vater in den Urlaub gefahren war. Unerwarteterweise verursachte die Hündin erhebliche Schäden in der Wohnung der Kläger, indem sie aufgrund einer bis dahin unerkannten Erkrankung die Wohnung großflächig verschmutzte. Der Streitpunkt lag in der Frage, ob der Hundehalter für das unerwartete Verhalten seines Haustieres haften muss.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 272/20 springen.

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Streit um Schadensersatz und Tierverhalten
Die Kläger forderten Schadensersatz für die erforderlichen Reparaturen sowie die Erstattung von Anwaltsgebühren. Sie beriefen sich dabei auf die Tierhalterhaftung des Beklagten, die besagt, dass der Halter für Schäden haftet, die sein Tier verursacht. Der Hundehalter argumentierte jedoch, dass die Situation kein typisches Tierverhalten darstelle und daher keine Tiergefahr realisiert worden sei.
Unbekannte Krankheit und Haftung
Ein weiterer zentraler Punkt in diesem Fall war die Frage, ob die unerkannte Krankheit des Hundes eine Rolle bei der Bestimmung der Haftung spielt. Die Kläger argumentierten, dass sie nicht hätten vorhersehen können, dass der Hund eine schwere Magen-Darm-Störung hatte, die zu dem schadensauslösenden Verhalten führte. Sie hatten den Hund in den letzten sieben Jahren wiederholt ohne Probleme vorübergehend in ihrer Wohnung aufgenommen und dabei auch schon wiederholt für mehrere Stunden alleine gelassen.
Die Entscheidung des OLG Bamberg
Die Berufung der Kläger wurde vom OLG Bamberg anerkannt. Es hob das Urteil des Landgerichts Hof auf und befand die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Gericht verwies den Fall jedoch zurück an das Landgericht Hof zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dieser Fall wirft wichtige Fragen über die Grenzen der Haftung von Tierhaltern und die Bedeutung von vorhersehbarem Tierverhalten auf. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hof in Bezug auf die Höhe der Schadensersatzansprüche entscheiden wird.

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