Entwurf einer Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (Stand: 30.04.03)
Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003 vom … (BGBl. I S. …) verordnet die Bundesregierung:
§ 1: Anwendungsbereich
§ 2: Verträge
§ 3: Veröffentlichungspflichten, Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 4: Informationsverpflichtungen
§ 5: Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 6: Haftung
§ 7: Verjährung
§ 8: Entstörungsdienst
§ 9: Netzzugang
§10: Einzelverbindungsnachweis
§11: Kundenvorgabe der Entgelthöhe, Vorauszahlung
§ 12: Rechnungserstellung
§ 13: Nachweis der Entgeltforderungen
§ 14: Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
§15: Sperre, Zahlungsverzug
§16: Schlichtung
§ 17: Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (Anbieter) und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren, selbst jedoch keine öffentlichen Telekommunikationsnetze bereitstellen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste anbieten (Kunden) und mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen.
(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
(3) Soweit im Folgenden nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Vorschriften der BGB-Informationsverordnung.
§2 Verträge
(1) Verträge zwischen Anbietern und Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 enthalten mindestens Folgendes:
a) Name und Anschrift des Anbieters,
b) angebotene Dienste und angebotene Dienstqualität einschließlich […]