Verwaltungsgericht Köln
Az: 20 K 4199/13
Urteil vom 16.01.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen LB-00 0000 wurde am 29.05.2013 um 10.20 Uhr aus der E-straße in Bonn abgeschleppt, und zwar gemäß Niederschrift über die Abschleppmaßnahme wegen Falschparkens mit Behinderung. Seitens der Klägerin wurde das Fahrzeug am 31.05.2013 bei der Firma B. C. in Bonn abgeholt, die Kosten wurden beglichen.
Mit Schreiben vom 14.06.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, sie im Hinblick auf die durchgeführte Abschleppmaßnahme zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 79,00 Euro heranzuziehen. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde die Klägerin sodann zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 79,00 Euro herangezogen. Das sichergestellte Fahrzeug sei in einer Haltverbotszone geparkt gewesen und habe die Arbeiten eines Glasreinigungsunternehmens behindert. Aus den Unterlagen, die der Beklagte von der Stadt Bonn beigezogen hat, ergibt sich, dass diese der Firma D. GmbH Genehmigungen für den Zeitraum vom 27.05. bis 29.05.2013 erteilt hatte, im Bereich V.-straße/ E.-straße Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen und zu diesem Zweck eine Haltverbotszone einzurichten. Gemäß Verkehrszeichenplan waren in der E.-straße beginnend bei der Hausnummer 54 bis zur Hausnummer 58 jeweils ein mobiles Haltverbotsschild als Anfangs. bzw Endschild sowie in dem dazwischen liegenden Bereich zwei mobile Zwischenschilder vorgesehen. Gemäß Bautagebuch wurde die Beschilderung am 23.05.2013 in der Zeit vom 9.00 bis 10.45 Uhr durch zwei Mitarbeiter der Fa. C. Verkehrstechnik GmbH aufgestellt. Innerhalb der durch die mobilen Haltverbotsschilder eingerichteten Haltverbotszone liegt eine durch stationäre Haltverbotsschilder ausgewiesene Haltverbotszone, die die Zufahrt zu einem Gebäude (Parkhaus) freihalten […]