LAG Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa 84/14
Urteil vom 26.08.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2014 – 9 Ca 4118/13 – teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 403,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 769,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Lohnsteuerbescheinigung für 2013 auszuhändigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2 %, der Beklagte zu 98 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Prämie, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsabgeltung und die Herausgabe von Arbeitspapieren.
Der Kläger war ab 04. Februar 2013 bei der Beklagten kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Januar 2013 (Bl. 7 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Kraftfahrer beschäftigt. Gemäß Ziff. 7 AV vereinbarten die Parteien einen pauschalen Monatslohn von 1.500,00 Euro brutto, mit dem die geleistete Arbeitszeit bis zu 208 Arbeitsstunden monatlich im Durchschnitt einschließlich des Zuschlags für nachts geleistete Arbeit abgegolten sein sollte. Der Kläger war für den Beklagten im Rahmen einer 5-Tage-Woche tätig. Soweit für vorliegenden Rechtsstreit von Belang enthält der Arbeitsvertrag der Parteien weiter folgende Regelungen:
„4. TÄTIGKEITEN