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Bausparvertrag – Verjährungsfrist Rückzahlungsansprüche

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AG Ludwigsburg – Az.: 10 C 13/17 – Urteil vom 10.03.2017

1. Die Beklagte wird im Weg des Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Kläger 86,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.291,45 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus

117,60 EUR seit 26.03.2010

1.773,85 EUR seit 02.07.2011 und

400,00 EUR seit 19.08.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Bausparverträge – Verjährungsfrist und Rückzahlungsansprüche (Symbolfoto: Von MIND AND I/Shutterstock.com)

Die Kläger schlossen mehrere Bausparverträge mit der Beklagten.

In der Folge belastete die Beklagte das Konto der Kläger sowohl mit Darlehensgebühren als auch mit Gebühren für Auffüllkredite.

Für die Vertragsnummer …6221 wurde eine Darlehensgebühr in Höhe von 1.773,85 EUR am 01.07.2011 belastet.
Für die Vertragsnummer …6143 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 117,60 EUR am 25.03.2010 belastet.
Für die Vertragsnummer …4829 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 200,00 EUR am 18.08.2011 belastet.
Für die Vertragsnummer …4837 wurde eine Gebühr für Auffüllkredite in Höhe von 200,00 EUR am 18.08.2011 belastet.

Die Kläger berufen sich auf das Urteil des BGH vom 08.11.2016 und sind der Auffassung, dass die Beklagte sowohl die Darlehensgebühr als auch die Gebühren für die Auffüllkredite zurückzuerstatten habe.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.291,45 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus

117,60 EUR seit 26.03.2010,

1.773,85 EUR seit 02.07.2011 und

400,00 EUR seit 19.08.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 269,14 EUR an Verzugszinsen von 5 Prozent über dem Basisz[…]


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