OLG Celle – Az.: 2 U 64/21 – Urteil vom 02.12.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Mai 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert und die Beklagten werden bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.405,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 26 % zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der anderen Partei in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung für die Anmietung von Räumlichkeiten für die Durchführung einer für den 8. August 2020 geplanten und später von den Beklagten wegen der Corona-Pandemie abgesagten Hochzeitsfeier geltend.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2021 (Bl. 92 f. d. A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und den gestellten Anträgen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 10. Mai 2021 verkündeten und in der NJOZ (2021, 1142) veröffentlichten Urteil abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu stehe. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Denn die Klausel halte der Inhaltskontrolle[…]