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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegerecht – Verpflichtung zur Torabschließung?

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 155/13
Urteil vom 25.07.2014

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten insbesondere um (…) die Ausübung eines Wegerechts sowie die Aufstellung von Mülltonnen.

Der Kläger Ziffer 1 und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte Ziffer 3, sind Mieter des Grundstücks B-Straße 72 in H. Der Kläger Ziffer 2 ist Eigentümer des Anwesens B-Straße 76 a in H., in dem seine geschiedene Ehefrau, die Drittwiderbeklagte Ziffer 4, und seine Kinder, die Drittwiderbeklagten Ziffern 5 und 6, wohnen. Der Kläger Ziffer 2 selbst lebt nicht dort. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 4 ist Ärztin und absolviert zum Teil Notfalleinsätze. Der Beklagte Ziffer 2 ist Miteigentümer der Grundstücke B-Straße 76 und 76 b in H.. (…)

Das Grundstück B-Straße 76 a grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche B-Straße an. Es ist insoweit vielmehr über das Grundstück B-Straße 76 b des Beklagten Ziffer 2 erschlossen. Zu Lasten dieses Grundstücks ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks B-Straße 76 a eine Grunddienstbarkeit bestellt, wonach der jeweilige Eigentümer berechtigt ist, den in der Eintragungsbewilligung vom 15.01.2003 näher bezeichneten Teil des dienenden Grundstücks „von der B-Straße aus zum Fahren und Gehen zu seinem Grundstück und von diesem zurück, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen, mitzubenützen“. (…)

Zur B-Straße hin wird das Grundstück B-Straße 76 b durch ein Metallgittertor begrenzt, das der Beklagte Ziffer 2 im Februar 2011 dort anbringen ließ. Eine Klingel für das Grundstück B-Straße 76 a befindet sich an diesem nicht. An dem Tor befindet sich ein Schloss, das sich lediglich mechanisch bedienen lässt. Der Beklagte Ziffer 2 übergab der Drittwiderbeklagten Ziffer 4 vier Schlüssel zu diesem Tor. Zugleich bat er darum, das Tor nachts ab 22.00 Uhr bis morgens um 7.00 Uhr nach jeder Durchfahrt oder jedem Durchgang zu schließen. Sein Einverständnis mit der Anbringung einer drahtlosen Klingel durch den Kläger Ziffer 2 bzw. die Drittwiderbeklagten Ziffern 4-6 auf deren Kosten hat der Beklagte Ziffer 2 erklärt. (…)

Entscheidungsgründe

A. Berufung der Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffern 4-6:

(…)
2. Begründetheit der Berufung der Kläger hinsichtlich des[…]


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