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Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund dieses Vertrags ist der jeweilige Strombezieher (= Kunde) verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen. Verschweigt ein Hauseigentümer dem Stromversorger in einem solchen Fall böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung nutzt (er selbst oder ein Mieter), muss der Hauseigentümer die Stromrechnung selbst bezahlen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.5.2014, Az.: 2 U 2401/12).[…]