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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beleidigungen im Straßenverkehr und ihre Folgen

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Wer kennt das nicht? Im Straߟenverkehr wird man durch einen besonders rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer belästigt, der Parkplatz wird „weggeschnappt“ oder ein anderer Verkehrsteilnehmer begeht einen Verkehrsverstoߟ, durch den man selbst in Gefahr gerät. Manchen Mitbürgern kommen in diesem Zusammenhang dann gelegentlich Worte über die Lippen, die sie sonst nicht sagen würden. Oder man grüߟt sein gegenüber mit einer abfälligen Geste oder bestimmten Handbewegungen. Die juristisch interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, wann liegt in solchen Fällen eine strafbare Beleidigung vor?
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ein sog. „Antragsdelikt“ ist. Derjenige der sich beleidigt fühlt, muss einen Strafantrag stellen, damit die Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Wird durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches dem Schädiger überhaupt nachgewiesen werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, so kommt der Grundsatz „In dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) zum tragen.
Der Begriff der „Beleidigung“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert als „Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber ihm oder einem Dritten“.
Doch nicht jeder Angriff auf die Ehre eines anderen stellt eine strafbare Beleidigung dar, bloߟe Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten stellen bereits keine Beleidigungen dar. Ferner kann die die Ehre auch durch subjektive Meinungsäuߟerungen angegriffen werden. Solche subjektiven Meinungsäuߟerungen sind durch das im Grundgesetz manifestierte Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und stellen keine Beleidigungen dar.
In welchen Fällen sind Gerichte von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen und wie wurde diese geahndet?
Besonders streng sind Gerichte bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten. Anders als es ein weit verbreiteter Volksglaube vermuten lässt, gibt es jedoch keinen eigenen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigungâ€[…]


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