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WEG – Beschlusskompetenz für erstmalige Kostenlast

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Berliner Gericht stärkt Eigentümer: Keine Kostenbeteiligung per Mehrheitsbeschluss
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung, die eine erstmalige Kostenbeteiligung von zuvor von der Kostenlast befreiten Eigentümern für Vorschusszahlungen und eine Sonderumlage festlegen, ungültig sind, da sie gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen und eine solche erstmalige Kostenbeteiligung nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch eine Vereinbarung aller Eigentümer legitimiert werden kann.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 56 S 52/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das LG Berlin hat die Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklärt, die bestimmte Eigentümer erstmalig zu Vorschusszahlungen und einer Sonderumlage heranziehen wollten.
Eine erstmalige Beteiligung an Kosten kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss, sondern muss durch eine Vereinbarung aller Eigentümer erfolgen.
Das Urteil basiert auf der Argumentation, dass eine solche Kostenbeteiligung den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt und gegen bestehende Vereinbarungen verstößt.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer Vereinbarung für die erstmalige Kostenbelastung und stellt klar, dass Beschlüsse, die diesem Prinzip widersprechen, keine rechtliche Wirkung haben.
Das Gericht hat auch die Revision zugelassen, da die Frage der Kompetenz für eine erstmalige Kostenbeteiligung durch Mehrheitsbeschluss rechtlich umstritten ist und eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.
Die unterliegende Partei wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von Vereinbarungen und die Grenzen der Beschlussfassung in Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich der Kostenverteilung.


Kostenlast im Wohnungseigentum
Die Kostenlast im Wohnungseigentum ist ein wichtiges Thema für alle Wohnungseigentümer. Es regelt, wer welche Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu tragen hat. Grundsätzlich wird diese Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung festgelegt.

Eine zentrale Frage ist, ob die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung eine erstmalige


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