AG Plettenberg – Az.: 9 Cs – 262 Js 1764/16 – 4/17
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I)
1. In dem Strafbefehl des erkennenden Gerichts vom 05.01.2017 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, sich einer Beleidigung gem. § 185 StGB schuldig gemacht zu haben. Dem Vorwurf liegt nach dem vorgenannten Strafbefehl der folgende Sachverhalt zugrunde:
Gegen 13:20 Uhr soll der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten I und J, die auf das Firmengelände der Firma G, D-Straße aufgrund einer angestellten Leiter und eines damit einhergehenden Einbruchsverdachts gerufen worden waren, geäußert haben: „Sie können mich mal. Kinder, nehmt Ihr Euch eigentlich selber ernst?“ Damit soll er beabsichtigt haben, die Polizeibeamten in ihrer Ehre herabzusetzen.
2. Die Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 08.08.2017 hat folgende Feststellungen ergeben:
Am Vormittag – oder frühen Mittag – des 12.10.2016 wurden die Beamten I und J, die sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Einsatz in Werdohl befanden, zu den ehemaligen Räumlichkeiten der Fa. G in der D in Plettenberg, in denen der Angeklagte als Geschäftsführer eine Firma betreibt, gerufen. Grund der Meldung war ein bestehender Einbruchsverdacht aufgrund einer an das Dach des Gebäudes angelehnten Leiter und die Meldung von einer Person, die sich auf dem Dach befinde. Den Beamten war zu diesem Zeitpunkt unbekannt, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den Zeugen S handelte, der seitens des Angeklagten angewiesen worden war, das Dach bzw. die dort installierte Photovoltaikanlage zu waschen. Nachdem die Beamten vor Ort zunächst die Werkshalle überprüft hatten, deren Tor offenstand, erblickten sie den Angeklagten telefonierend in dem angeschlossenen Büro, betraten dieses und teilten dem Angeklagten den Grund ihres Erscheinens mit. Ferner baten die Beamten den Angeklagten, sich darüber zu erklären, wer er sei und sich auszuweisen. Der Angeklagte teilte lediglich mit, dass es nicht zu einem Einbruch gekommen sei und kam der Aufforderung auch auf mehrmaliges Insistieren nicht nach, wobei er während des weiteres Diskussionsverlaufs sein Telefonat zunächst nur kurzfristig unterbrach. Nachdem dem Angeklagten von den Beamten eine Durchsuchung zwecks Identitätsfeststellung angedroht wurde, rief dieser im weiteren Verlaufe den Zeugen S hinzu. Während der Angeklagte weiterhin keine Angaben dazu machte, wer er ist, erläuterte der Zeuge S den Beamten, um we[…]