Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete eines Leistungsberechtigten direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung für die erhaltene Miete. Durch die Direktzahlung des Jobcenters an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. Wenn die Leistungsbewilligung des Leistungsberechtigten rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid nur gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht durch Verwaltungsakt zur Erstattung der erhaltenen Mieten verpflichten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013, Az.: L 7 AS 381/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 13 R 449/10 – Urteil vom 26.07.2011 I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von […]