AG Kassel – Az.: 424 C 2015/18 – Urteil vom 06.01.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw-Kauf.
Der Kläger erwarb am 07.04.2017 beim Beklagten einen Pkw Skoda Oktavia zu einem Preis von 11.700,00 EUR brutto.
In dem schriftlichen Kaufvertrag vom 07.04.2017 (Bl. 63 d.A.) heißt es:
„Alle sichtbaren Mängel sind dem Käufer bekannt, Beulen, Dellen, Kratzer, Gebrauchsspuren innen wie außen. Keine Haftung auf Vorschäden und nach Lackierung. Verkauf an Gewerbetreibenden. Fahrzeug wird ausschließlich gewerblich genutzt. Händlergeschäft ohne Garantie, ohne Gewährleistung und ohne Sachmängelhaftung.“
Der Beklagte hatte das Fahrzeug vom Autohaus A erworben. Dabei hatte er ein Gutachten des TÜV Süd erhalten. Darin hieß es: „Vorschäden: keine feststellbar; Neulackierung: keine feststellbar“.
Das Gutachten des TÜV Süd war mangelhaft. Das Fahrzeug hatte tatsächlich einen Unfallschaden.
Bei der Besichtigung des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass an dem Fahrzeug von 2012 ein Luftkühler von 2015 verbaut war. Er ging davon aus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm noch beim Verkauf zugesichert, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein Unfallfahrzeug handele.
Der Kläger beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2) festzustellen, dass der Klageanspruch zu 1 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ferner beantragt er, nach Lage der Akten zu entscheiden, nachdem für den Kläger im Termin vom 16.12.2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist.
Der Kläger wurde ausweislich der Zustellungsurkunde auf Bl. 20-II d.A. am 1.11.2019 ordnungsgemäß zum Termin am 16.12.2019 geladen.
Entscheidungsgründe