Wird ein Gehölz oder ein Baum welche auf einem Grundstück angepflanzt sind beschädigt, so steht dem geschädigten Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Abs. 1 BGB) oder ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags als Schadensersatz (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu. Eine denkbare Ersatzbeschaffung ist bei Gehölzen oder Bäumen in der Regel nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat. Die Wertminderung kann im Falle der Beschädigung von Gehölzen oder Bäumen anhand der sogenannten „Methode Koch“ berechnet werden. Der Wertverlust wird bei der „Koch Methode“ dadurch bestimmt, dass die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes/Baumes erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände verringert. Die „Methode Koch“ ist auch in Fällen der Teilschädigung von Gehölzen oder Bäumen dazu geeignet, um den jeweiligen Minderwert des Grundstücks bzw. des Schadensersatzbetrages zu berechnen. Bei dem unbefugten Beschneiden von Pflanzen wird eine angemessene Wertminderung für die Zeit bis zu dem Nachwachsen berechnet. Im Falle einer Teilbeschädigung ist je nach Ausmaß der Schäden nur ein zu schätzender Teil des Zeitwerts ersatzfähig. Bei gravierenden Schädigungen, beispielsweise einer dauerhaften erheblichen Verunstaltung oder Verkrüppelung, kann sogar der gesamte Zeitwert des Gehölzes oder Baumes vom Schädiger ersetzt verlangt werden (BGH, Urteil vom 25.01.2013, Az.: V ZR 222/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Auslegung einer passiv abgefassten Erklärung als Auflassung LG München – Az.: 34 Wx 459/13 – Beschluss vom 14.02.2014 Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Laufen vom 31. Oktober 2013 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Übergabevertrag vom 27.11.2003 ihrem […]