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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollständigkeit des Urkundenentwurfs als Voraussetzung des Gebührenanfalls

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 9 W 3/19 – Beschluss vom 10.07.2019

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2018 – 5 OH 10/18 – abgeändert. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1 vom 28. März 2018 (Rechnungsnummer R1800017) wird bestätigt.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.271,31 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2 betrieb den Verkauf eines ihm gehörenden Hotelgrundstücks, wofür er die … pp. GmbH als Maklerin einschaltete. Nachdem mit Herrn E. A. ein Käufer gefunden worden war, wurde der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Notar) mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt. Der zunächst angefertigte Entwurf wurde nach einem Besprechungstermin am 13. Oktober 2017 durch den Notar überarbeitet. Der Beteiligte zu 2 meldete daraufhin mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 weitere Änderungswünsche an, zu denen der Notar mit E-Mail vom 17. Oktober 2017 Stellung nahm. Daneben ließ der Beteiligte zu 2 den Vertragsentwurf durch Rechtsanwalt S. prüfen, der in dem ihm als Word-Datei zur Verfügung gestellten Text verschiedene Änderungen vornahm. Die durch den Rechtsanwalt bearbeitete Fassung wurde dem Notar als Anhang zu einer E-Mail vom 20. November 2017 durch den Beteiligten zu 2 übersandt. Ein auf den 9. Januar 2018 anberaumter Beurkundungstermin fand nicht statt und eine Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar erfolgte nicht. Der Kaufvertrag wurde am 16. März 2018 durch einen anderen Notar beurkundet.

Der Notar berechnete unter dem 28. März 2018 dem Beteiligten zu 2 Notarkosten in Höhe von 3.271,31 €, die sich aus einer Gebühr gemäß Nr. 24100 KV-GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs sowie Nebenkosten und Umsatzsteuer zusammensetzen. Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Beteiligte zu 2 die Kündigung des Beurkundungsvertrags, die er im Wesentlichen mit einer Weigerung des Notars begründete, berechtigte Änderungswünsche in den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Notar hat das Schreiben dem Landgericht vorgelegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Notar hat vorgetragen, den Vertragsentwurf auf der Grundlage der ihm schriftlich, anlässlich des Besprechungstermins sowie durch den Steuerberater des Beteiligten zu 2 gemachten Angaben gefertigt zu haben. Die an ihn herangetragenen Änderungswünsche habe er übernommen und an den Käufer weitergeleitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, […]


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