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Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Befristungsvereinbarung, so besteht für die Dauer der im Mietvertrag vereinbarten Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter. Eine während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene reguläre Kündigung des Mietverhältnisses von Mieter oder Vermieter ist daher unwirksam. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist hingegen sowohl von Mieterseite als auch von Vermieterseite möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az.: VIII ZR 388/12).[…]
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