Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwaltsvertrag: Schadensersatz aus Schlechterfüllung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Charlottenburg
Az.: 211 C 54/04
Urteil vom 20.12.2004
Berufungsverfahren – LG Berlin

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 211, auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2004 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % dieses Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Einreichung einer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, mit der der Kläger eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) verfolgte.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des gemeinschaftlichen Betruges geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand am 23. Januar 2002 in der Zeit von 07.45 Uhr bis 10.30 Uhr eine Durchsuchung beim Kläger statt mit einer anschließenden Beschlagnahme von Unterlagen. Der Kläger wurde im Anschluss an die Durchsuchung und Beschlagnahme zum polizeilichen Verhör mitgenommen. Am Abend des 23. Januar 2002 beauftragte der Kläger die Rechtsanwältin P… mit seiner Verteidigung. Mit Schreiben vom 15. März 2002 zeigte Rechtsanwältin P… unter Vorlage der Vollmachtsurkunde bei der Staatsanwaltschaft Köln an, dass sie zur Verteidigerin des hiesigen Klägers bestellt sei und beantragte Akteneinsicht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. Juli 2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Amtsgericht Köln stellte mit Beschluss vom 11. September 2002 zur Geschäftsnummer 613 Gs 720/02 fest, dass der Kläger für die Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung der Wohnung / des Kraftfahrzeuges am 23. Januar 2002 und de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv