OLG Celle, Az.: 7 U 75/15, Urteil vom 02.12.2015
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. April 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.918,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basissatz seit 30.05.2014 sowie weitere 1.171,67 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle etwaigen weiteren über 21.918,37 Euro hinausgehenden angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die auf die Beseitigung der im Urteil des Landgerichts Stade vom 23. April 2015 in Verbindung mit diesem Urteil zugesprochenen Mängelpositionen zurückgehen, hinsichtlich der Mängelpositionen Unterhang-Decken-konstruktion im Erdgeschoss und im Obergeschoss, Gipskarton-Vorschalen im Erdgeschoss im Küchen- und Esszimmerbereich sowie Vorwandkonstruktion im Badezimmer im Obergeschoss jedoch nur in Höhe von 75 %.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Beklagten: über 20.000,00 Euro
Beschwer für den Kläger: unter 20.000,00 Euro
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an Werkleistungen des Beklagten sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
Der Beklagte erbrachte im Rahmen einer umfangreichen Renov[…]