Bohrt ein Mieter Fliesen im Bad oder in der Küche durch, um Spiegel, Schränke oder andere Einrichtungsgegenstände anzubringen, so stellen die hierdurch verursachten Fliesenbeschädigungen und Dübellöcher eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Denn der Mieter kann Wandspiegel, Wandschränke oder andere Einrichtungsgegenstände auch ausschließlich an den Fliesenfugen anbringen, die später sodann wieder folgenlos verschlossen werden könnten, ohne dass die Fliesen selbst beschädigt werden. Bohrt ein Mieter Fliesen an bzw. durch, so macht er sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig (Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 05.10.2012, Az.:4 C 64/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 11 O 255/21 – Urteil vom 26.04.2022 In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2022 am 26. April 2022 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.892,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf […]