Ein Arbeitgeber darf einen Stellenbewerber in einem Bewerbungsgespräch oder in Einstellungsfragebögen grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen (BAG, Urteil vom 15.11.2012, Az: 6 AZR 339/11). Beantwortet der Stellenbewerber die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht den Tatsachen entsprechend, kann der Arbeitgeber hierauf keine fristlose oder fristgemäße Kündigung stützen. Kündigungen die aufgrund der Falschbeantwortung ausgesprochen werden sind nach § 138 BGB unwirksam, da die Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das Datenschutzgesetz verstößt.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: III ZB 89/05 Beschluss vom 28.09.2006 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: […]