Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 61/17 – Urteil vom 21.09.2017
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Januar 2017, Az. 3 Ca 1085/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Die 1968 geborene, ledige Klägerin war seit April 1994 im SB-Warenhaus der Beklagten in N. als Mitarbeiterin an der Kasse zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von € 2.838,33 brutto in Vollzeit beschäftigt. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX seit März 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem SB-Warenhaus in N. ca. 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
Am 19.05.2016 schloss die Klägerin im Anschluss an ein Gespräch mit der Personalleiterin mit der Beklagten einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016. An diesem Gespräch haben außerdem die Kassenaufsicht, der Hausdetektiv und ein Mitglied des Betriebsrats teilgenommen. Sowohl die Klägerin als auch die anderen Gesprächsteilnehmer unterzeichneten eine Erklärung, die der Hausdetektiv nach dem Vortrag der Beklagten handschriftlich gefertigt haben soll. Die Klägerin ist sich nicht sicher, ob sie die von der Beklagten vorgelegte Erklärung (Original, Bl. 538 d.A.) unterzeichnet hat. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:
„Am 19.05.16 gegen 11:00 erschien die [Klägerin] an der Information, wo sie drei Textilartikel zurückgab und sich € 30,68 auszahlen ließ.
Zwei der Artikel hatte sie am 23.04.16 gekauft. Es handelte sich hierbei um einen Damenschlafanzug der von € 19,99 auf € 2,50 und ein Damennachthemd, das von € 12,99 auf € 2,50 reduziert worden war. Als sie diese beiden Artikel an der Info auszahlen ließ, waren die Aufkleber mit den reduzierten Preisen abgekratzt. [Die Klägerin] ließ sich die ursprünglichen Preise abzüglich 10% Personalrabatt auszahlen.
Bei dem dritten Artikel handelte es sich um einen Damenslip.
Einen Kassenbon konnte sie nicht vorlegen.
Aufgrund des Sachverhalts wurde [die Klägerin] nach Rücksprache mit dem Betriebsrat zu einem Gespräch gebeten. Nach anfänglichem Leugnen gab [die Klägerin] ihr Fehlverhalten zu. Sie gab an, heute zum ersten Mal manipuliert zu haben.
gelesen und für richtig befunden:
N., 19.05.16
(Unterschrift)
[Klägerin]
Zeugen:
(Unterschrift)
Betriebsrat
(Unterschrift)
Personalb[…]