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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtschutzversicherung – Rückforderungsanspruch

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Landgericht Dortmund
Az: 2 O 448/08
Urteil vom 13.01.2011

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d
Der Beklagte zu 1. war mitversicherte Person einer Privat-Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau, die Beklagte zu 2. bei der Klägerin unter Geltung der E-ARB 2000 unterhielt. Der Beklagte zu 1. war beruflich als Vorstand der I bis jedenfalls August 2006 tätig, ferner war er stiller Gesellschafter der I bis zum 31.12.2006 und bis November 2006 Prokurist und Kommanditist der ….
Er hatte am 18.09.2004 mit notariellem Kaufvertrag des Notars … ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen und einem Büro in der ……..in …… für 430.000,00 € gekauft. Der Kaufpreis wurde in Höhe von ca. 380.000,00 € über die Sparkasse C finanziert. Mit notariellen Verträgen vom 13.10.2004 kaufte der Beklagte zu 1. zwei weitere Mehrfamilienhäuser in der ……..20 und in der …….für jeweils 458.000,00 €. Die Finanzierung erfolgte über die Sparkasse F mit drei Darlehensverträgen. Hierzu teilten die früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2006 mit, dass diese Verträge wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse F hinsichtlich der …….mit der Bitte um Deckungszusage übersandt werden. Eine weitere Bitte um Deckungszusage erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2006 der früheren Bevollmächtigten des Beklagten zu 1. wegen einer beabsichtigten Vollstreckungsgegenklage gegen die Sparkasse …… Die Klägerin lehnte Deckung zunächst mit Schreiben vom 02.11.2006 ab. Mit Schreiben vom 28.02.2007 erteilte sie Deckung zur außergerichtlichen Prüfung. Da sie auch für das gerichtliche Verfahren Deckung erteilte, leistete die […]


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