Zwangshypothek: Sicherungshypothek trotz bestehender Grundschuld möglich?
Das Oberlandesgericht München hob in seinem Beschluss vom 06.02.2015 die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg auf und erlaubte die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein vollständiges Grundstück, obwohl bereits eine Grundschuld für dieselbe Forderung eingetragen war. Das Gericht entschied, dass das Verbot der Doppelsicherung nicht greift, da die Grundschuld forderungsunabhängig ist und daher die Eintragung einer zusätzlichen Zwangshypothek zulässt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses: Das OLG München setzte den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg außer Kraft, der die Eintragung einer Zwangshypothek abgelehnt hatte.
Zulässigkeit der Zwangshypothek: Das OLG erklärte die Eintragung einer Zwangshypothek für das gesamte Grundstück als rechtlich zulässig.
Grundschuld und Zwangshypothek: Die Existenz einer Grundschuld zur Sicherung derselben Forderung steht der Eintragung einer Zwangshypothek nicht entgegen.
Unzulässigkeit der Belastung eines nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils: Das Gericht erkannte an, dass die Belastung eines nicht mehr existierenden Miteigentumsanteils allgemein unzulässig ist.
Differenzierung zwischen Grundschuld und Hypothek: Das Gericht stellte fest, dass für eine Grundschuld, anders als bei einer Hypothek, kein notwendiger rechtlicher Zusammenhang mit der gesicherten Forderung besteht.
Kein Verbot der Doppelsicherung: Das Gericht entschied, dass das Verbot der Doppelsicherung nicht auf die Kombination von Grundschuld und Zwangshypothek anwendbar ist.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die wirtschaftliche Position des Gläubigers wird durch die Eintragung der Zwangshypothek auf das Gesamtgrundstück verbessert, im Gegensatz zur Beschränkung auf einen fiktiven Miteigentumsanteil.
Prinzip der Teilidentität des Belastungsobjekts:[…]