Arbeitnehmer müssen ihren Firmenwagen an den Arbeitgeber in der Regel herausgeben, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Damit ist sie vom Arbeitgeber nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es – wie im Fall von Krankheit – ohne Erhalt einer Gegenleistung für den Zeitraum der Entgeltfortzahlungspflicht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09). Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in einem Arbeitsvertrag diesbezüglich jedoch eine andere Vereinbarung treffen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Köln – Az.: I-11 U 199/10 – Beschluss vom 24.01.2011 Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen. Gründe Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das […]