Oberverwaltungsgericht Bremen
Az: 2 B 341/11
Beschluss vom 20.07.2012
Anmerkung des Bearbeiters
Beachten Sie auch unseren Artikel über die Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der 1981 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am Montag, den 02.08.2011 um 16.45 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Führer eines Kraftfahrzeuges überprüft. Zur Feststellung seiner Fahrtüchtigkeit wurde eine Blutentnahme veranlasst. Die toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab einen Nachweis von 1,0 ng/ml THC und 11 ng/ml THC-COOH im Blutserum. Nach den Angaben in der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 24a StVG hatten die Polizeibeamten beim Antragsteller typische Auffälligkeiten, die auf einen zeitnahen Drogenkonsum hindeuteten wie gerötete Bindehäute, geweitete Pupillen mit verlangsamter Hell-/ Dunkeladaption, wässrige Augen und Augenlidtremor festgestellt. Der den Polizeibeamten als Drogenkonsument bekannte Antragsteller räumte bei seiner Befragung ein, zuletzt am Wochenende Cannabis konsumiert zu haben.
Mit Bescheid vom 19.10.2011 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, der ermittelte Cannabiswert und die Tatsache, dass der Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle selbst zugegeben habe, gelegentlich Cannabis zu konsumieren und zudem als Konsument von Cannabis bereits polizeilich erfasst sei, führten zu der Annahme, dass er nicht in der Lage sei, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Der gelegentliche Cannabiskonsum und das mangelnde Trennungsvermögen begründeten einen Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Gefahr, dass der Antr[…]