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Mietvertragskündigung wegen dreimaliger unpünktlicher Mietzinszahlung

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LG Berlin, Az.: 65 S 140/13, Urteil vom 09.10.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2013 – 8 C 192/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten beider Instanzen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der am 20.03.2013 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am 06.05.2013 begründeten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage. Sie hält unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Klage im vollen Umfang fest.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

(1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen die Wohnung im Hauses … 31, 1. OG rechts, in … Berlin, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Toilette mit Bad, Flur und einem Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben sowie

(2) die Beklagte gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Symbolfoto: lease termination/Bigstock

Die Berufung ist gemäß §§ 511ff. ZPO zulässig, insbesondere nach gewährter Fristverlängerung auch rechtzeitig begründet.

Sie setzt sich auch ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander und ist deshalb auch gemäß § 520 ZPO zulässig. Es wird im Einzelnen ausgeführt, weshalb der Entscheidung des Amtsgerichts in welchen Punkten nicht gefolgt wird.

Die Berufung ist indessen nicht erfolgreich.

1. Die Klägerin hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wo[…]


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