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Ein Mobilfunkunternehmen kann eine Mobilfunkprepaidkarte nur mit dem eingezahlten bzw. den vertraglich vereinbarten Onlineaufladungsbeträgen belasten und nicht mit weiteren Telefonnutzungsgebühren, die das vorhandene Prepaidguthaben übersteigen (LG Berlin, Az: 38 O 350/10, Urteil vom 18.07.2011).[…]