Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsentgelt – Gleichbehandlungsgrundsatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht München
Az.: 3 Sa 223/09
Urteil vom 16.07.2009
nachgehend BAG, Az: 5 AZN 786/09, Urteil vom 15.10.2009

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.2.2009 – 23 Ca 1075/07 – in Ziffer 2. geändert:
Der Vollstreckungsbescheid vom 16.1.2007 wird in Höhe von € 1.401,00 zuzüglich Zinsen aufgehoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf restliches Gehalt für in den Jahren 2003 und 2005 geleistete Arbeit sowie um die vom Kläger begehrte, das Jahr 2003 betreffende Beteiligung der Beklagten an den Beiträgen einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Weitere streitige Ansprüche des Klägers sind noch im ersten Rechtszug anhängig.
Der Kläger wurde zum 01.07.2002 aufgrund Anstellungsvertrages vom 22.05.2002 als Maklerbetreuer von der Beklagten eingestellt, die die Betreuung des maklergestützten Vertriebs von Versicherungen für verschiedene Versicherungsgesellschaften abwickelt. Die vertragsmäßige Vergütung betrug gemäß § 6 Ziffer 1 a des Arbeitsvertrages 61.500,00 € brutto und entsprechenden anteiligen monatlichen Zahlungen. Das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung wurde auf 60 zu 40 festgelegt, wobei 80 % garantiert wurden. Mit Nachtrag vom 15.06.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung mit einem Jahresbetrag in Höhe von 1.752,00 € 2/3 dieses Betrages.
Nachdem die Parteien in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben, steht mit rechtskräftigem Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2008 – 14 Ca 8846/07 – fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.06.2007 sein Ende gefunden hat.
Ein Kollege des Klägers, der in einem anderen Gebiet ebenfalls als Maklerbetreuer tätig ist, bezieht laut Arbeitsvertrag ein Gehalt vo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv