BayObLG – Az.: 207 StRR 335/22 – Beschluss vom 05.12.2022
In dem Strafverfahren wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 7. Strafsenat – am 05. Dezember 2022 einstimmig folgenden Beschluss
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 21. Juli 2022 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln hinsichtlich der Taten vom 10. Oktober 2019 (Urteilsgründe Ziff. II, 1), 18. Februar 2020 (Ziff. II, 2), 03. Februar 2020 (Ziff. II, 3) und 06. Februar 2020 (Ziff. II, 4) verurteilt wurde
2. im Gesamtstrafenausspruch.
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Freising zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Freising hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2022 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb von Betäubungsmitteln in 11 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte zunächst mit am 28. Juli 2022 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung ein, die er nach am 13. August 2022 erfolgter Urteilszustellung mit am gleichen Tage eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 03. September 2022 als Sprungrevision bezeichnete. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Freising zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09. November 2022 beantragt, die Revision im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Revision ist als „Sprungrevision” gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 21. Juli 2022 zulässig.
(Symbolfoto: Maksim Shmeljov/Shutterstock.com)Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang […]