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Wohnrechtlöschung – Bereicherung des Grundstückseigentümers

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 552/18 – Urteil vom 24.08.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, Az.: 15 O 266/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.769,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.209,18 € seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 3.560,26 € seit dem 23.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Beklagte war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in …[Z], das ihr im Jahre 1995 von ihrer Mutter, Frau …[A], zu Alleineigentum übertragen worden war. Zugunsten der Mutter wurde seinerzeit ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit im Grundbuch eingetragen, dessen Überlassung an Dritte der Inhaberin gestattet war. Die Beklagte führte umfangreiche Renovierungsarbeiten an dem Wohnhaus durch. Sie veräußerte das Hausanwesen im März 2009 lastenfrei zu einem Verkaufspreis von 52.000 €, nachdem die Mutter die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bewilligt hatte.

Der klagende Landkreis ist örtlicher Träger der Sozialhilfe. Er gewährte der Mutter der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.07.2016 Hilfe zur Pflege in Höhe der ansonsten nicht gedeckten Heimpflegekosten. Mit der vorliegenden Klage nimmt er die Beklagte im Umfang der für ihre Mutter erbrachten Nettosozialhilfeaufwendungen aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 528 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf Herausgabe des Geschenkten, der Befreiung von der dinglichen Last des Wohnungsrechts, in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Erstgerichts in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.859,44 € nebst Zinsen gerichteten Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens in Bezug auf den Wert des im Grundbuch gelöschten Wohnungsrechts und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 5.200,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Dabei hat das Erstgericht – unabhängig von den Feststellungen des Gutachters – die Bewertung[…]


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