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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadensberechnung bei Baumängeln geändert. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht dem Auftraggeber die Umsatzsteuer der Mängelbeseitigungskosten lediglich dann zu, wenn er die Mängel tatsächlich beseitigt hat. Die Entscheidung wurde in Anlehnung zu § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB getroffen (BGH, Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 176/09). Hat der Auftraggeber die Baumängel noch nicht beseitigt, so kann er lediglich die Netto-Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/baumangel-schadensersatzberechnung_703/