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Versicherungsfall und Versicherungsleistung bei Zerkratzen Autos

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 42/20 – Beschluss vom 27.04.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 13.052,85 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 06.04.2020 (Bl. 26 ff. der elektronischen Gerichts zweiter Instanz) greifen nicht durch.

1.

Es ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.

a)

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages, der unstreitig eine Vollkaskoversicherung umfasst, besteht gemäß A.2.2.2.2 AKB Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein solcher Unfallschaden – und nicht etwa nur eine mut- oder böswillige Handlung im Sinne von A.2.2.2.3 AKB – auch geltend gemacht wird, wenn der Versicherungsnehmer eine Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten behauptet (BGH, Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 245/96, VersR 1997, 1095, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 12 U 421/14, r+s 2015, 599). Denn gemäß A.2.2.2.2 liegt ein Unfall vor bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis, wozu auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs gehören.

Der Argumentation in der Berufungsbegründung, es fehle an dem Merkmal der „Plötzlichkeit“, wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“ kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss (vgl. Senat, Urteil vom 26.06.1992 – 20 U 383/91, VersR 1992, 1506 für allmählich in ein Fahrzeug eindringendes Wasser; siehe auch schon BGH, Urteil vom 06.02.1954 – II ZR 65/53, NJW 1954, 596 unter 2.d und entsprechend zum Unfallbegriff in den AUB BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12, VersR 2014, 59, juris Rn. 38 m.w.N.).[…]


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