Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 U 14/16, Urteil vom 03.06.2016
1. 
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO) I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 09.06.2015 in der Abfahrt Paderborn-Elsen der Bundesautobahn 33, die sich im Bereich der Unfallstelle gabelt. Dort kam es zur streifenden Kollision zwischen dem ursprünglich vorausfahrenden klägerischen PKW mit dem von der Beklagten zu 1. gesteuerten Taxi, das zur Vorbeifahrt in den rechten Ast der Gabelung angesetzt hatte. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhaltes im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 80 – 89 d.A.) verwiesen. Wegen der Unfallörtlichkeit und der Fahrzeugschäden wird Bezug genommen auf die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte, Az. 411000-019327-15/3 Polizeipräsidium Bielefeld) sowie die polizeilichen Lichtbilder (Bl. 9 – 12 der vorgenannten BA). Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten zu 1) und Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin N (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2016, Bl. 75 – 78 d.A.) die Beklagten verurteilt, an den Kläger 856,87 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weiteren aus dem streitigen Verkehrsunfall entstehenden Schaden zu 20 % zu ersetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrsunfall sei für beide Parteien nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVO gewesen. Die Beklagten hätten mangels nicht feststehenden Setzens des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Zeugin nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) berechtigt gewesen sei, das Klägerfahrzeug gemäß § 5 Abs. 7 S. 1 StVO rechts zu überholen….