LG Görlitz – Az.: 13 Qs 228/14 – Beschluss vom 23.10.2014
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 16. Juli 2014, Az.: 10 Cs 430 Js 27610/13, gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 20. Mai 2014 bewilligt; der Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 16. Juli 2014, mit dem der Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen wurde, wird
aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; die Kosten der beiden Wiedereinsetzungen fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Görlitz hat am 20. Mai 2014 gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Einschleusens von Ausländern erlassen. Der Strafbefehl wurde der vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 benannten Zustellungsbevollmächtigten am 3. Juni 2014 zugestellt. Noch am selben Tag hat die Zustellungsbevollmächtigte den Strafbefehl mit dem Hinweis, dass mit dem 3. Juni 2014 die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen beginnt, weitergeleitet. Darüber hinaus hat sie in einem Anschreiben dem Beschwerdeführer mitgeteilt: „Sollten Sie Einspruch einlegen wollen und die Frist nicht einhalten können, teilen Sie dem Gericht mit, wann Sie den Brief erhalten haben. Vermeiden Sie jegliche Verzögerung beim Absenden des Einspruchs und nutzen Sie die schnellstmögliche Beförderungsart, zum Beispiel Fax. Beantragen Sie für diesen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“
Nach Mitteilung des Beschwerdeführers hat ihn dieses Schreiben mit dem Strafbefehl am 16. Juni 2014 erreicht, ohne dass diesem eine polnische Übersetzung beigefügt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Dieses Schreiben ging dem Amtsgericht Görlitz am 26. Juni 2014 zu.
Das Amtsgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 den Einspruch als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ging der Zustellungsbevollmächtigten am 22. Juli 2014 zu und wurde noch am gleichen Tag mit Übersetzung in die polnische Sprache zur Post gegeben. In dem Anschreiben zum Beschluss ist darauf hingewiesen, dass dieser der Zustellungsbevollmächtigten am 22. Juli 2014 zugestellt wurde. Eigenem Bekunden zufolge erhielt der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 1. Augus[…]