Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag (z.B. Internetvertrag), so muss er die angefallenen Hinsendekosten der Ware nicht tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az: VIII ZR 268/07). Dies hatte zuvor bereits der im Verfahren angerufene EuGH so entschieden. Der Verbraucher hat gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm gezahlten Hinsendekosten.[…]