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Forderungsgeltendmachung per E-Mail – Zugangsbeweis

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 403/18 – Urteil vom 24.08.2018

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2018 – 26 Ca 12030/17 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 1048,54 EUR in der zweiten Instanz.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei dem Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10. Februar 2017 tätig (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 4 bis 7 d. A.). Im Vertrag heißt es unter anderem:

„…

§ 3 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein festes monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.585,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundertfünfundachtzig). Die Vergütung wird bargeldlos auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto gezahlt und ist jeweils am Ende des Monats fällig.

§ 14 Ausschlussfrist

(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, verfallen. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen. Diese Ausschlussfrist gilt weiterhin nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Vertragspartei beruhen.

(2) Lehnt der jeweilige Anspruchsgegner den Anspruch ab oder äußert er sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung, sind die Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder nach Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Werden die Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht, führt dies zu einem Anspruchsverlust.

…“

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 kündigte der beklagte Rechtsanwalt das Arbeitsverhältnis rechtskräftig zum 14. Juni 2017. Dabei forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Schlüssel zu den Kanzleiräumen unverzüglich an sich oder eine Mitarbeiterin herauszugeben. In der Folgezeit kam es zu einer schriftlichen[…]


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