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Urlaubsabgeltungsanspruch bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit – tarifliche Ausschlussfrist

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 6 Sa 441/10 – Urteil vom 03.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.10.2010 – 6 Ca 1430/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage in Gestalt der in Berufungsbegründung vom 09.02.2011 enthaltenen Anträge als unbegründet abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – nach Klagänderung – über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Der Kläger war vom 01.09.1974 bis 31.03.2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Maschinen- und Anlagenmonteur bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von … € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem kraft Organisationszugehörigkeit anwendbaren Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt sowie nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.02.1999 (Bl. 122 – 127 d.A.) einschließlich einer hierzu getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 13 d.A.).

Der Kläger war jedenfalls seit 19.04.2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 31.08.2009 zum 31.03.2010. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Halle blieb erfolglos. Die gegen die klagabweisende Entscheidung eingelegte Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat der Kläger am 25.11.2010 zurückgenommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ihm für die Jahre 2007 und 2008 ungeachtet der noch fortdauernden Erkrankung tarifliche Urlaubsansprüche von jeweils 30 Arbeitstagen zustehen.

Er hat diese (Urlaubs-) Ansprüche bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 04.02.2009 (Bl. 21 d.A.) und mit weiterem Schreiben vom 05.04.2009 (Bl. 22 d.A.) geltend gemacht. Nach Ablehnung seitens der Beklagten (Schreiben vom 24.03.2009 – Bl. 23 d.A.) hat er eine diesbezügliche Feststellungsklage erhoben, die der Beklagten am 25.04.2009 zugestellt worden ist.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Kläger für die Jahre 2007 und 2008 jeweils einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Urlaubsanspruch in Form bezahlter Freistellung sei nicht gegeben, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei. Im […]


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