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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – organisch bedingte Subfertilität

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AG Cloppenburg – Az.: 21 C 975/13 – Urteil vom 11.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.732,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Behandlungskosten seiner Ehefrau.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahre 2009 eine Krankheitskostenversicherung. Unter § 4 (1) e) der seinerzeit einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II heißt es: „Wir leisten nicht für reproduktionsmedizinische Verfahren aller Art einschließlich aller begleitenden Maßnahmen.“ Die mit in den Vertrag einbezogene Ehefrau des Klägers, Frau #, ließ sich im Rahmen einer Stimulationstherapie mit fertisilationsfördernden Maßnahmen ärztlich behandeln. Dabei wurde keine künstliche Befruchtung durchgeführt, sondern allein eine ovarielle Stimulation-Ovulationsauslösung mit gezieltem natürlichem Verkehr. Konkret wurde mit einem dafür ausdrücklich zugelassenen Medikament eine Menogon-Stimulation durchgeführt. Die hierbei angefallenen Kostenrechnungen für die Medikamente und ärztlichen Behandlungsmaßnahmen klagt der Kläger, soweit sie nicht bereits durch die Beklagte vorprozessual beglichen wurden, wie folgt ein:

Rechnung vom 17. November 2012: 692,74 EUR für Medikamente,

Rechnung vom 13. Dezember 2012: 86,87 EUR Medikamente,

Rechnung vom 29. November 2012: 763,60 EUR Behandlungskosten,

Rechnung vom 9. Januar 2013: 679,74 EUR Behandlungskosten,

Rechnung vom 20. März 2013: 857,44 EUR Behandlungskosten,

Gesamt: 3.080,39 EUR.

Abzüglich von der # gezahlter 39.98 EUR.

Klageforderung: 3.040.41 EUR.

Symbolfoto: Von alexkich /Shutterstock.com

Bzgl. der vom Kläger eingestellten Positionen aus der Rechnung vom 17. November 2012 liegt in der Klageschrift offenbar ein Zahlendreher vor. Dort wurde ein Betrag von 692,47 EUR aufgeführt, wobei sich aus der vorgelegten Anlage K 4 ergibt, dass es sich um einen Betrag in Höhe […]


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