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Können Beamte ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht nehmen und werden sie sodann in den Ruhestand versetzt, so haben sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn (VG Berlin, Urteil vom 27.05.2010, Az.: VG 5 K 175.09). Der Ausgleichsanspruch begründet sich in der EU-Richtlinie RL 2003/88/EG.[…]
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