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Rechtsanwälte Kotz GbR

Telefonrechnung – Beweislast für Verbindungsaufkommen

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OLG Bremen
Az: 1 U 6/11
Urteil vom 15.06.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 30. November 2010 aufgehoben, soweit der Klage in Höhe von 8.442,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 stattgegeben wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.442 €.

Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil und wegen der Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2011 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Berufungsvortrag des Beklagten ergibt sich im Einzelnen aus der bei Gericht am 10.03.2011 eingegangenen Berufungsbegründung und dem Schriftsatz vom 09.05.2011. Der Berufungsvortrag der Klägerin ergibt sich aus ihrer Berufungserwiderung vom 27.04.2011.
II. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und auch begründet.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten haben Erfolg.
1. Das Landgericht konnte mit der gegebenen Begründung den Entgeltanspruch der Klägerin nicht bejahen. Es hat insoweit rechtsfehlerhaft wesentlichen Parteivortrag übergangen bzw. die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet damit an einem wesentlichen, eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig machenden Verfahrensmangel und ist daher unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf Antrag des Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte allerdings ein, der Anspruch auf die noch streitgegenständlichen Telefonkosten für den Monat Juli 2009 in Höhe von 8.442,06 € sei gemäß § 45i TKG entfallen, weil die Klägerin nicht ihrer Pflicht gemäß § 45i Abs. 1 TKG nachgekommen sei, […]


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