Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1656/20.NE – Beschluss vom 09.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GbR in C. eine Speisegaststätte. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), geändert durch Verordnung vom 4. November 2020 (GV. NRW. S. 1044c).
§ 14 Abs. 1 CoronaSchVO lautet wie folgt:
§ 14
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.
Die Antragstellerin hat am 2. November 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Symbolfoto: Von Dan Rentea/Shutterstock.comZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für das angefochtene Verbot. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass es ohne die verordneten Maßnahmen binnen weniger Wochen unweigerlich zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen werde, könne sich nicht auf die bisherigen Erfahrungen stützen. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, Maßnahmen allein wegen des Erreichens von Inzidenzwerten anzuordnen. Es müsse vielmehr eine Abwägung vorgenommen werden, die auch die mit den Grundrechtseingriffen verbundenen Folgen betrachte. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen trage nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des Virus bei. Die angeordneten Betriebsverbote seien willkürlich.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
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