Möchten Unternehmer, dass Verbrauchern die Rücksendekosten bei dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages auferlegt werden, muss dies ausdrücklich zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vereinbart werden. Die Rücksendekosten können vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, der Preis der zurückzusendenden Sache 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher muss sich außerhalb der Widerrufsbelehrung befinden. Befindet sich die Klausel nur in der Widerrufsbelehrung wird sie dem Verbraucher „untergeschoben“ und ist wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az.: 4 U 174/09).
[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Hessisches Landessozialgericht Az.: L 3 U 24/07 Urteil vom 23.10.2007 Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 3 U 41/05, Urteil vom 08.01.2007 Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. […]