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Betriebsvereinbarung – Jubiläumszahlungen und Urlaubsgeld

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 368/17 – Urteil vom 22.03.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.06.2017 – 2 Ca 2249/16 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26.06.2017 – 2 Ca 2249/16 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 49/50 und die Beklagte zu 1/50 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Höhe der Jubiläumszahlung und des Urlaubsgeldes für 2013.

Der Kläger ist seit dem 01. April 1988 als Außendienstangestellter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 01. Juli 1997 enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. STELLUNG

(…)

1.3 Für das Rechtsverhältnis gelten, soweit nachstehend keine besonderen Regelungen getroffen werden, der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe sowie die Betriebsvereinbarung der C. in der jeweils geltenden Fassung.

(…)

4. BEZÜGE UND SUPERPROVISIONEN

4.1 Der Mitarbeiter erhält folgende frei vereinbarte monatliche Bruttobezüge:

Gehalt 2.500,00 DM

Provisionsvorschuß 7.900,00 DM

Gesamt 10.400,00 DM

(…)“

Die „Allgemeine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes der C. Versicherungsgruppe“ lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Grundlage für das Dienstverhältnis sowie für die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmern bilden die gesetzlichen Bestimmungen und die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages fallen, finden ausschließlich die §§ 2, 3, 10 und 11 dieser Betriebsvereinbarung Anwendung.

(…)

§ 4 Entlohnung

(1) Gehälter bzw. feste Bezüge werden nachträglich monatlich bargeldlos gezahlt. Sie stehen am 3. Tag vor Monatsende auf den Konten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Fe[…]


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